„2022 erwartet Grundstückseigentümer eine große Herausforderung: Durch die Grundsteuer-Reform müssen 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden“

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür ist, dass die berechneten Einheitswerte auf Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhen. Der Gesetzgeber wurde zur Neuregelung verpflichtet und ist dieser Verpflichtung durch die Grundsteuer-Reform nachgekommen.

Für jedes unbebaute und bebaute Grundstück – unabhängig davon, ob eine eigen- oder fremdbetriebliche Nutzung vorliegt oder das Grundstück zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird – müssen Eigentümer eine Feststellungserklärung über den Einheitswert bei der Finanzverwaltung einreichen. Hierzu werden Sie im Jahr 2022 von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Allgemeinverfügung aufgefordert. Der Abgabezeitraum erstreckt sich auf den Zeitraum Juli bis einschließlich Oktober 2022.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1.1.2022 zugrunde gelegt. Die Anwendung der Grundsteuerwerte erfolgt im Besteuerungsverfahren ab dem 1.1.2025.

Unseren Mandanten stehen wir bei der Bewältigung dieser Herausforderung vollumfänglich zur Seite!