Die Energiepreispauschale (EPP) ist Bestandteil des zweiten Entlastungspaketes, das der Koalitionsausschluss am 23.03.2022 beschlossen hat und soll vor allem die Kosten ausgleichen, die für berufliche Fahrten anfallen.

In Höhe von 300,00€ brutto wird die EPP einmalig im Jahr 2022 ausgezahlt und unterliegt den persönlichen steuerlichen Abzügen, ist jedoch frei in der Sozialversicherung.

Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022
– Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
– Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
– gewerbliche Einkünfte
– oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen.

Es gibt drei Möglichkeiten die EPP als Anspruchsberechtigter zu erhalten:

  1. über den Arbeitgeber

Für den Arbeitnehmer die einfachste, für den Arbeitgeber die komplexeste Variante.
Einmal mehr ist hier das Wissen der Lohnsachbearbeiter, Lohnabrechner und Personaler gefragt.

Arbeitnehmer erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber grundsätzlich, wenn sie am 01. September 2022 unbeschränkt steuerpflichtig sind, in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen, in einer der Steuerklassen 1-5 zugeordnet sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“), die dem Arbeitgeber das erste Dienstverhältnis schriftlich bestätigen.
Auch Arbeitnehmer die Lohnersatzleistungen beziehen (z.B. Krankengeld, Elterngeld) erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt in der Regel im September.

Der Arbeitgeber erhält im Rahmen der Vorfinanzierung die EPP, je nach Fall, verrechnet mit der Lohnsteueranmeldung für den August, das 3. Quartal oder das Jahr 2022.
Zusätzlich vom Lohnsteueranmeldezeitraum abhängig ist die Auszahlung an den Arbeitnehmer.
Der Regelfall ist die monatliche Anmeldung und die Auszahlung im September.
Bei einer vierteljährlichen Anmeldung kann die Auszahlung im September oder Oktober sein und bei einer jährlichen Anmeldung in den Monaten von September bis Dezember oder gar nicht, hier kann der Arbeitgeber wählen.

  1. über die Einkommensteuer-Vorauszahlungen 3. Quartal 2022

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften ausschließlich für das 3. Quartal 2022 um 300,00 EUR und maximal auf 0 EUR gemindert. Ein gegebenenfalls übersteigender Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 abgerechnet.
Gemindert wird nur die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben unberührt.

  1. über die Einkommensteuererklärung 2022

Das Finanzamt prüft bei jeder für das Jahr 2022 abgebgeben Einkommensteuer-Erklärung ob ein Anspruch besteht.
Arbeitnehmer, die Ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie ohne einen besonderen Antrag durch die Abgabe der Erklärung von Amtswegen angerechnet.

Als Leitfaden gelten hier die ausführlichen FAQs des Bundesministeriums der Finanzen: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html