Der Gesetzgeber hat, wie jedes Jahr im vierten Quartal, Neuerungen beschlossen. Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie nachfolgend informieren:

 

Mindestlohn

Nach Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 auf € 12,41 pro Stunde. Die nächste Steigerung wird voraussichtlich 2025 erfolgen.

 

Mindestlohn bei Auszubildenden

Bereits im Jahr 2019 hat der Bundestag die Reform des Berufsbildungsgesetztes (kurz BBiG) und damit auch eine Mindestvergütung für Auszubildende beschlossen. Im Jahr 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung für das erste Lehrjahr EUR 649,00. Im zweiten, dritten und vierten Lehrjahr steigt diese um 18 Prozent, 35 Prozent und 40 Prozent gegenüber der Vergütung des ersten Lehrjahres. Ausnahmen von der Mindestvergütung sind möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.

 

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen)

Seit dem Jahr 2022 sind Mindestlohn und die Höchstverdienstgrenze des Minijobs miteinander verbunden. Da sich der Mindestlohn erhöhte, wird auch die Minijobgrenze auf EUR 538 angepasst. Die Jahresverdienstgrenze liegt künftig bei EUR 6.456.

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Im Jahr 2024 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich EUR 5.175 monatlich (EUR 62.100 jährlich).

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Erläuterung: Arbeitnehmer mit Verdiensten oberhalb dieser Grenzen haben die Wahl zwischen freiwillig gesetzlicher oder privater Krankenversicherung) beträgt EUR 5.775 monatlich (EUR 69.300 jährlich).

 

In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern EUR 7.550 monatlich (EUR 90.600 jährlich) und in den neuen Bundesländern EUR 7.450 monatlich (EUR 89.400 jährlich)

 

Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung stieg zum 01.01.2024 auf 1,7 Prozent. Jede Krankenkasse erhebt jedoch einen individuellen Zusatzbeitrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Zusatzbeiträge je zur Hälfte.

 

Sachbezugswerte für Verpflegung

Die Werte für Verpflegung wurden wie folgt angepasst.

Frühstück                   EUR 2,17 täglich

Mittagessen                EUR 4,13 täglich

Abendessen                EUR 4,13 täglich

 

Sachbezugswerte für freie Unterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt seit dem 01.01.2024 bundeseinheitlich EUR 278,00 monatlich.

Bei Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigen gelten abweichende Werte.

(Definition gem. Lohnsteuerrichtlinien „Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.“)

 

Firmenfeiern / Betriebsveranstaltungen

Künftig bleiben bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer EUR 150,00 je Betriebsveranstaltung außer Ansatz, statt bisher EUR 110,00. Dieser Freibetrag kann weiterhin für zwei Veranstaltungen jährlich genutzt werden.

 

Kinderkrankengeld

Die maximalen Anspruchstage für das Kinderkrankengeld erhöhen sich. Jedes Elternteil hat künftig einen Anspruch von 15 Tagen pro Kind bzw. 35 Tage als maximaler Anspruch, unabhängig wie viele Kinder man hat. Für Alleinerziehende verdoppelt sich dieser Anspruch, sodass pro Kind ein Anspruch von 30 Tagen besteht und ein maximaler Anspruch von 70 Tagen.

 

Fünftelregelung bei der Lohnsteuer

Für bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) musste bisher geprüft werden, ob die sogenannte Fünftelregelung Anwendung findet. Im Rahmen der Lohnabrechnung ist dies nun nicht mehr zu prüfen. Der Arbeitnehmer kann diese jedoch weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

 

Dienstwagen (Elektrofahrzeuge)

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteiles kann man den Bruttolistenpreis bei rein batteriebetriebenen Fahrzeugen mit nur einem Viertel ansetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs EUR 70.000 unterschreitet. Bis zum 31.12.2023 musste der Wert unter EUR 60.000 betragen.

 

Verpflegungsmehraufwendungen

Die Pauschalen für die Verpflegung wurden zum 01.01.2024 angepasst.

 

Diese betragen bei An- und Abreisetagen sowie bei Abwesenheiten länger als acht Stunden künftig EUR 16,00. Bei einer Abwesenheit über 24 Stunden können EUR 32,00 gezahlt werden.

 

Bisher lagen die Werte bei EUR 14,00 bzw. EUR 28,00.

 

Auslandsreisepauschalen

Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungspauschalen wurden teilweise angepasst. Diese sind im BMF-Schreiben vom 21.11.2023 dargestellt und werden der Vollständigkeit halber erwähnt. Änderungen sind dort fettgedruckt dargestellt.

 

Qualifizierungsgeld

Das Qualifizierungsgeld wird als eine an das Kurzarbeitergeld angelehnte Entgeltersatzleistung zum 1. April 2024 eingeführt. Es wird von der Agentur für Arbeit an Beschäftigte in Weiterbildung geleistet und soll der Stärkung von Unternehmen und Beschäftigten dienen, die vom Strukturwandel betroffen sind. Die Weiterbildung soll mindestens eine Dauer von 120 Stunden haben.

 

Das Qualifizierungsgeld soll als Entgeltersatz in Höhe von 60 beziehungsweise 67 Prozent der durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum für das Entgelt geleistet werden, das durch die Weiterbildung entfällt.

 

Bei Rückfragen steht Ihnen unser Lohnteam gern zur Verfügung.