Kann ich die Kosten für mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Ist mein Arbeitsplatz zuhause überhaupt ein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinne?

Wenn ja, welche Aufwendungen kann ich geltend machen?

Das sind Fragen, die Steuerpflichte oft beschäftigen. Wir helfen und informieren Sie über Definitionen, Voraussetzungen und Vorgehensweisen rund um das Thema „häusliches Arbeitszimmer“.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener, abgetrennter und separater Raum, der zur privat genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen gehört und vorwiegend zur Erledigung von gedanklichen, schriftstellerischen, verwaltungstechnischen oder organisatorischen Arbeiten genutzt wird (eine untergeordnete private Mitbenutzung von < 10% ist unproblematisch).

Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer nicht abgezogen werden. Lediglich die folgenden zwei Sachverhalte bilden eine Ausnahme:

  • unbegrenzter Abzug der Aufwendungen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet (z.B. bei Selbständigen).
  • ein auf 1.250 € pro Jahr begrenzter Abzug, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Tätigkeitsmittelpunkt aber außerhalb des Arbeitszimmers liegt.

Liegen die Voraussetzungen vor, können folgende Aufwendungen (anteilig) abgesetzt werden:

  • Miete bzw. Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Finanzierung von Reparaturen dienen
  • Energie- und Wasserkosten
  • Grundsteuer und Abfallentsorgungsgebühren
  • Gebäudeversicherung
  • Schornsteinfegerkosten
  • Renovierungs- und Instandhaltungskosten
  • Aufwendungen für die Ausstattung

 

Trifft keine der Ausnahmen zu, können Sie für die Jahre 2020 und 2021 eventuell trotzdem einen Abzug der Aufwendungen für das Arbeiten von zuhause aus bewirken. Infolge der Corona-Pandemie wurde eine sogenannte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 € pro Tag, maximal jedoch 600 € jährlich, beschlossen. Diese Pauschale kann bei zutreffenden Voraussetzungen nicht neben, sondern anstatt der Entfernungspauschale angesetzt werden.

 

Sie haben noch Fragen? Wir beraten Sie gerne.