Kündigungs­schutzklage
Vorgehen. Fristen. Gründe. Recht.

Eine Kündigung ist mit vielen arbeitsrechtlichen Besonderheiten verbunden. Ich habe stets die wirtschaftlich bestmögliche Einigung für meine Mandanten zum Ziel. Dabei vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer

Sie wurden gekündigt?

Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie prüfen, ob diese wirksam ist. Für Arbeitnehmer ist die Kündigungs­schutzklage das Mittel, um einen angemessenen Vergleich mit dem Arbeitgeber (Abfindung) zu erreichen.

Hierbei sind einige Fristen und Form­vorschriften zu beachten. Ich berate und begleite Sie mit Sach­verstand und auf Augenhöhe.

Für Arbeitgeber

Sie möchten einem Mitarbeiter kündigen?

Für Arbeitgeber stellt eine unwirksame Kündigung ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Ich unterstütze Sie, wenn Sie eine Kündigungs­schutzklage erhalten haben.

Gerne berate ich Arbeitgeber auch zur korrekten Form und Begründung vor einer Kündigung, um das Risiko einer Kündigungs­schutzklage zu minimieren.

Für Sie aus Mönchengladbach
in ganz NRW im Einsatz

Termin vereinbaren: 02161 – 99 303 – 65 | recht@steuerwerk.com

Kündigungs­schutzklage?

Mit der Kündigungsschutzklage klagt ein gekündigter Arbeitnehmer beim örtlichen Arbeitsgericht gegen eine Kündigung des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht soll also die Unwirksamkeit der Kündigung und damit den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen.

Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ist jedoch praktisch nie das eigentliche Ziel des Arbeitnehmers. In der Regel will er eine Abfindung erhalten. Aus diesem Grund enden statistisch 85% aller Kündigungs­schutzklagen mit einem Vergleich.

Neben einer Abfindung müssen zumeist Überstunden­vergütung, Urlaubsabgeltung, Zeugnis und vor allem Prämien eingeklagt werden.

Bei einer Kündigung berate und vertrete ich Sie als Arbeitnehmer umfassend. Meine Kanzlei befindet sich in Mönchengladbach, im Einsatz bin ich für Sie bundesweit.

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Sie sind Arbeitnehmer und wurden gekündigt?

Sie sollten die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf Wirksamkeit prüfen lassen und die sich Ihnen bietenden Chancen besprechen. Im Grundsatz bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Sie möchten tatsächlich Ihren Arbeitsplatz behalten? Dieser Fall ist eher selten. Ob dies sinnvoll ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Wichtig sind vor allem Organisation und Größe des Arbeitgebers. In diesem Fall unterstütze ich Sie auf dem Weg zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses.
  2. Sie wollen Abfindung, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung und Zeugnis von Ihrem Arbeitgeber?

Egal welche der beiden Möglichkeiten Sie wünschen, Voraussetzung ist immer die Erhebung der Kündigungs­schutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.

Auch wenn Sie sich über die Kündigung ärgern, müssen Sie kühlen Mut bewahren! Also: keine persönlichen Angriffe gegenüber Arbeit­gebern oder Kollegen. Der Arbeitgeber nutzt dies ansonsten zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

Bietet Ihr Arbeitgeber keine Abfindung an, so können Sie diese nur über eine Kündigungs­schutzklage erhalten.

Sollten Sie einen Vorschlag Ihres Arbeitgebers auf Aufhebung erhalten haben, so prüfe ich diesen gerne und führe für Sie die weitere Verhandlung.

Ich berate Sie und begleite Sie durch die verschiedenen Schritte der Kündigungs­schutzklage und der Verhandlung.

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Sie sind Arbeitgeber und möchten eine Kündigung aussprechen oder haben eine Kündigungs­schutzklage erhalten?

Als Arbeitgeber möchten Sie einem Arbeitnehmer kündigen? Für eine möglichst reibungslose und wirtschaftlich sinnvolle Kündigung sind einige Schritte und Formalitäten zu beachten.

Ich prüfe die Möglichkeit einer Kündigung und berate Sie zum weiteren Vorgehen – am Besten vor der Kündigung.

Frist, Form und Zustellung der Kündigung sind wichtig. Das Geheimnis des Erfolges ist das Vermeiden von Fehlern!

Um einer langwierigen Klage des Arbeitnehmers vorzubeugen, ist immer der Versuch eines persönlichen Gespräches und einer Einigung sinnvoll. Hierzu beraten ich Sie gerne und stehe Ihnen zur Seite. In den meisten Fällen führe ich das Gespräch für den Arbeitgeber und erreiche eine günstige Aufhebung des Arbeitsvertrages.

Bei allen Schritten – von Gespräch über Kündigung bis zur Einigung stehe ich als verlässlicher Partner an Ihrer Seite.

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Mit mir an Ihrer Seite steigen Ihre Erfolgsaussichten

Im Arbeitsrecht und insbesondere im Bereich der Kündigungen gibt es viele Fallstricke, Besonderheiten und prozessuale Anforderungen. Als langjähriger Fachanwalt für Arbeitsrecht weiß ich, wie Fehler vermieden werden, wie Sachverhalte für Sie möglichst günstig formuliert werden und welche Strategie zum gewünschten Erfolg führt.

Die Perspektiven und Besonderheiten beider Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – kenne ich bestens und habe stets eine wirtschaftlich bestmögliche Einigung für meine Mandanten zum Ziel.

Für Sie sorge ich nicht nur dafür, dass alle Formalitäten fristgerecht eingehalten werden, sondern vertrete Sie auch erfahren, besonnen und ruhig vor Ort beim Gütetermin oder vor Gericht.

Kontakt zu Dr. iur. Christian Hof

02161 – 99 303 (- 56) oder (-65)
recht@steuerwerk.com

Engelblecker Straße 178-180
41066 Mönchengladbach

Häufige Fragen zur Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht vollständig und formal korrekt eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Kündigung der Regel wirksam.

Die Erstberatung liegt – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer – bei 190 € netto. Bei außergerichtlichen Beratungen und Tätigkeiten rechne ich mit meinem Stundensatz ab. Gerichtlich bemessen sich die Kosten anhand des Streitwerts im Rahmen des Rechtsanwalts­vergütungsgesetzes.

Selbstverständlich bespreche ich vorher mit Ihnen die zu erwartenden Kosten und stimme mich im Laufe der Beratung diesbezüglich mit Ihnen ab.

Die Kosten der Beratung tragen Sie als mein Mandant. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, übernehmen wir kostenfrei die Kostendeckungsanfrage für Sie und warten natürlich die Zahlung der Versicherung ab.

Das kommt auf Ihren Versicherungsvertrag an. Es gibt Rechtschutzversicherungs-Verträge, die eine Kündigungsschutzklage abdecken und es gibt Verträge, die solche Streitfälle ausschließen. Hier muss der Einzelfall geprüft werden.

Eine Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklagen gibt es dann, wenn Ihr Einkommen oder Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wir stellen für Sie den Antrag und kümmern uns um den administrativen Ablauf.

Eine persönliche Beratung vor Ort – bei Ihnen oder in unseren Räumlichkeiten – ist für eine erste Einschätzung sehr wichtig. Aufgrund der aktuellen Covid-19 Situation können wir uns unter Berücksichtigung der Hygiene- und Abstandsvorschriften mit adäquatem medizinischem Mundschutz in unseren Räumlichkeiten in Mönchengladbach treffen. Alternativ können wir uns auch gerne per Telefon kennenlernen.

Ja. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und einer Abfindung sind bei Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern höher. Bei Kleinbetrieben sind fristgerechte Kündigungen auch ohne Angabe von Gründen und ohne Sozialauswahl möglich.

Meine Erfolgsquote in Rechtsstreiten liegt aktiv bei über 90%. Allgemein enden 85% aller Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich. Hier ist grundsätzlich der individuelle Fall zu betrachten, z. B. die Art der Kündigung und die Kündigungsgründe.

Der Gütetermin findet vor dem Arbeitsgericht statt. Der Richter fasst kurz den Fall zusammen und fordert dann die Seite des Arbeitsgebers auf, zu den Kündigungsgründen Stellung nehmen. Anschließend äußert sich das Gericht zu den einzelnen rechtlichen Aspekten. Das Gericht soll im Gütetermin einen Vergleich herbeiführen.

Haben Sie bereits eine neue Stelle gefunden, sollten Sie dies Ihrem bisherigen Arbeitgeber auf keinen Fall mitteilen.

Eine Kündigungsschutzklage setzt die Unwirksamkeit der Kündigung oder Nichteinhaltung der Kündigungsfrist voraus. Einige Beispiele sind:

  • die Kündigung wurde ausschließlich mündlich oder per E-Mail ausgesprochen – eine schriftliche Kündigung ist dem Arbeitnehmer nicht zugegangen
  • die Kündigung ist dem Arbeitnehmer gar nicht zugegangen (Beweislast)
  • auf dem Kündigungsschreiben fehlt eine originale Unterschrift
  • die gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Kündigungsfristen wurden nicht eingehalten
  • die Sozialauswahl wurde bei betriebsbedingten Kündigungen nicht beachtet
  • die fristlose, außerordentliche Kündigung wurde ohne Begründung ausgesprochen
  • fehlende Abmahnungen bei verhaltensbedingten Kündigungen
  • die Kündigung verstößt gegen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
  • die Kündigung wurde ohne Mitwirkung des Betriebsrates, Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamtes ausgesprochen

„Ein durch und durch besonnener Anwalt, der auch zuhört“

Herr Dr. Hof ist ein sympathischer Stratege der sein Handwerk versteht. Unsere beruflichen wie auch privaten Erfahrungen in den Fachgebieten Arbeits-, Handels- und Mietrecht sind außerordentlich. Gut vorbereitet und mit kühlem Kopf geht Herr Dr. Hof mit Ihnen in die Verhandlung und taktiert dort geschickt zum Erfolg.

„Kompetent und verbindlich“

Hatte mehrfach mit Herrn Dr. Hof Kontakt in verschiedenen Rechtsfragen. Immer alles perfekt gelöst, verbindlich und zuverlässig!

„Der erste Rechtsanwalt, der einem in Augenhöhe ohne die typische Arroganz begegnet“

Herr Dr. Hof betreut mich immer, wenn ich das ein oder andere Problem habe und ich bereit bin, für mein Recht zu kämpfen. Ich erlebe ihn anders, als alle Anwälte vorher: Er ist sehr sympathisch, nimmt sich immer die nötige Zeit. Ist völlig unkompliziert zu erreichen und antwortet wirklich zeitnah. Er nutzt überhaupt keinen Fach-Jargon, sondern er erklärt einem alles verständlich. Ich weiß, dass ich bei ihm immer gut aufgehoben bin.

„Kompetent und erfolgreich“

Seit vielen Jahren unser Rechtsanwalt, immer mit größter fachlicher Kompetenz und in den Ergebnissen für uns sehr erfreulich.

Welche Schritte gibt es im Kündigungsschutz-Prozess?

  1. Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Der Prozess startet mit dem Einreichen der Klage.
  2. Es wird eine beglaubigte Abschrift der Kündigungsschutzklage an den Arbeitgeber zugestellt.
  3. Anschließend folgt ein Gütetermin, in der Regel vier bis sechs Wochen ab Klageerhebung. In diesem Termin treffen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer – bzw. deren gesetzliche Vertreter – vor Ort beim Amtsgericht und versuchen, eine Einigung zu finden.
  4. Wird im Gütetermin keine Einigung erzielt, findet ca. drei bis vier Monate nach dem Gütertermin ein Kammertermin In diesem Termin sind neben Arbeitergeber und Arbeitnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter ein Vorsitzender und ein ehrenamtlicher Richter anwesend. Das Ziel ist eine Einigung.
  5. Wird im Kammertermin keine Einigung gefunden, kann das Gericht weitere Beweise aufnehmen und auswerten sowie weitere Zeugen vernehmen.
  6. Im zweiten Kammertermin fällt das Gericht ein Urteil. Gegen dieses Urteil können Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beschwerde einlegen. In seltenen Fällen kann ein solcher Prozess mehrere Jahre dauern und bis vor das Bundesarbeitsgericht gehen. Solche Rechtsstreitigkeiten sind kräftezehrend und teuer. Ich rate Ihnen deshalb zu einer außergerichtlichen Einigung, vor allem, wenn Sie als Arbeitnehmer nicht an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind.

Dr. iur. Christian Hof

Kompetent und vor allem pragmatisch stehe ich Ihnen als Ansprechpartner zur Seite. Seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt setze ich mich für die Rechte und Interessen meiner Mandanten ein und lege großen Wert auf Qualität, genaue Arbeit und absolute Verlässlichkeit.

Ich bin einerseits Fachanwalt für Arbeitsrecht, verfüge aber andererseits über große Erfahrung im Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht.

Ein Schwerpunkt liegt in der arbeitsrechtlichen Beratung unserer Mandanten. Gerade im Arbeitsrecht ist die frühzeitige Interessenwahrnehmung geboten, da viele Fehler bereits im Vorfeld gemacht werden können. Ich betreue meine Mandanten von der Überprüfung und Gestaltung des Arbeitsvertrages bis hin zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Egal ob Sie Arbeitnehmer, Arbeitgeber sind, oder einen Kleinbetrieb führen, ich stehe Ihnen nach Ihrem individuellen Bedarf zur Seite.

Meine Kanzlei befindet sich in Mönchengladbach, tätig für Sie bin ich überregional.

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Kristina Matthes und Anne Ohlenforst

Das Sekretariat der Rechtsabteilung führen Kristina Matthes und Anne Ohlenforst. Sie sind ausgebildete Rechts­anwaltsfach­angestellte und Rechtsfachwirte mit langjähriger Berufserfahrung.

Frau Matthes und Frau Ohlenforst beantworten Ihre Fragen am Telefon und vereinbaren mit Ihnen die Termine. Sie helfen Ihnen gerne bei allen weiteren Fragen rund um Ihren Fall bzw. rund um Ihr Verfahren weiter.

Wenden Sie sich gerne per Telefon oder per E-Mail an:

02161 – 99 303 – 65 oder
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